AGB`s
§ 1 Geltungsbereich
(1) Allen unseren Vereinbarungen und Angeboten
liegen unsere Bedingungen zugrunde.
(2) Sollte durch die Rechtssprechung eine
Klausel dieser AGB für unwirksam erklärt
werden, vereinbaren die Parteien hiermit,
dass die jetzt unwirksame Klausel durch eine
Regelung ersetzt wird, die dem
ursprünglichen Regelungsinhalt am nächsten
kommt.
(3) Abweichungen bedürfen der Schriftform.
(4) Entgegenstehenden Bedingungen des
Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
Sie verpflichten den Verkäufer/Vermieter auch
dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht
noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen
werden.
(5) Nicht berührt von zugrundeliegendem Vertrag
sind der Transport und Auf- und Abbau von
Sachen, auf die sich der Vertrag nicht
erstreckt. Sollte der Verkäufer/Vermieter
derartige Sachen nach Absprache mit dem
Käufer/Mieter transportieren, handelt es sich
um reine Gefälligkeiten, für deren Ausführung
der Verkäufer/Vermieter keine Haftung
übernimmt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie
gilt dann als angenommen, wenn sie vom
Verkäufer/Vermieter schriftlich bestätigt ist
oder die Ware/Leistung übergeben/erfüllt ist.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
den Verkäufer/Vermieter. Die „Angebote“ des
Verkäufers/Vermieters erfolgen freibleibend.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste
Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag
der Lieferung gültigen Listenpreisen
berechnet.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14
Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der
Käufer/Mieter in Zahlungsverzug, so ist der
Verkäufer/Vermieter berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu fordern. Können wir einen
höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist
der Verkäufer/Vermieter berechtigt, diesen
geltend zu machen.
Sollte der Käufer/Mieter mit seinen Zahlungen
in Verzug geraten, oder andere Umstände
dem Vermieter bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Käufers/Mieters zu
mindern geeignet sind, insbesondere bei
Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen
Maßnahem Dritter, Konkurs- oder
Vergleichsanträgen über das Vermögen des
Käufers/Mieters sowie im Falle der Liquidation
des Geschäftsbetriebes des Käufers/Mieters,
so ist der Verkäufer/Vermieter darüber hinaus
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung auszuführen, oder die
Ausführung vorliegender Aufträge
auszusetzen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht steht
dem Verkäufer/Vermieter im übrigen auch bei
Nichteinhaltung anderer AGB durch den
Käufer/Mieter zu.
(3) Der Verkäufer/Vermieter ist berechtigt,
Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit
zu Verlangen.
(4) Die Rechnungen sind in Mudersbach zahlbar.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem
Käufer/Mieter nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(6) Schecks werden vom Verkäufer/Vermieter nur
erfüllungshalber angenommen.
Zahlungsanweisungen und Schecks gelten
erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen
Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der
Käufer/Mieter.
(7) Gebühren oder sonstige Kosten, die mit der
Erfüllung behördlicher Auflagen
zusammenhängen, gehen zu Lasten des
Käufers/Mieters.
§ 4 Gewährleistung und Haftung des
Verkäufers/Vermieters
(1) Sachmängelgewährleistung: Ist die
Kaufsache/Mietsache mit einem vom
Verkäufer/Vermieter zu vertretenden Mangel
behaftet oder fehlen ihr zugesicherte
Eigenschaften, so hat der Verkäufer/Vermieter
nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer
Gewährleistungsansprüche des
Käufers/Mieters Ersatz zu leisten oder
nachzubessern. Die Feststellung solcher
Mängel muss dem Verkäufer/Vermieter durch
den Käufer/Mieter unverzüglich – spätestens
8 Tage nach Erkennbarkeit – schriftlich
mitgeteilt werden. Soweit der Käufer/Mieter
die Mängel nicht schriftlich rügt, gilt die Sache
als mangelfrei. Die Gewährleistung entfällt,
wenn der Mieter die ihm obliegenden
Vertragspflichten nicht erfüllt.
(2) Sonstige Schadensersatzansprüche: Der
Verkäufer/Vermieter haftet für Schäden, die
auf sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten zurückzuführen sind. Darüber
hinausgehende Ansprüche des
Käufers/Mieters, insbesondere für
Mangelfolgeschäden aller Art und den
entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
Jedoch muss der Verkäufer/Vermieter, wenn
ihm die Erbringung einer Leistung nicht
möglich ist, eine gleichwertige Leistung
bereitstellen. Andernfalls kann der
Käufer/Mieter Schadensersatz für die
Ersatzbeschaffung verlangen.
§ 5 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle nötigen
Versicherungen für die Mietsache
abzuschließen.
(2) Der Mieter haftet in vollem Umfang für jede
Art von Schäden an der Anlage, auch wenn
diese durch Umwelteinflüsse oder Dritte
entstehen, außer für diejenigen, die der
Vermieter zu vertreten hat.
(3) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder
verweigert aus anderem Grund die Annahme
der Leistung des Vermieters, hat der Mieter
Ersatz für die entstandenen Aufwendungen
und geminderten Möglichkeiten einer
anderweitigen Vermietung nach folgenden
Bestimmungen zu zahlen.
Als 100% der geschuldeten Leistung des
Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu
verstehen, das sich zusammensetzt aus dem
Mietzins zuzüglich vereinbarter Werklöhne
und der Leistung durch den Vermieter
beauftragten Subunternehmen. Die
Berechnung der nachfolgenden Fristen regelt
sich nach dem Termin, an dem der
Mietvertrag zwischen den Parteien
abgeschlossen wurde.
Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt
folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 30 Tage vor Mietbeginn: 5% des
Auftragsvolumens
bis 15 Tage vor Mietbeginn: 20% des
Auftragsvolumens
bis 10 Tage vor Mietbeginn: 35% des
Auftragsvolumens
bis 5 Tage vor Mietbeginn: 50% des
Auftragsvolumens
bis 1 Tage vor Mietbeginn: 80% des
Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach
Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz
in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der
Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach
Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzten und
bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache
anderweitig zu vermieten. Sollte der Mieter
einen geringeren Schadensersatz
nachweisen, bleibt ihm dies vorbehalten.
§ 6 Höhere Gewalt
Wenn der Verkäufer/Vermieter an der
Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt
von unvorhersehbaren außergewöhnlichen
Umständen gehindert wird, die er trotz der
nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert
sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird die Leistung durch einen solchen Umstand
unmöglich, so wird der Verkäufer/Vermieter
von seiner Verpflichtung frei.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer Eigentum des
Verkäufers.
§ 8 Gefahrübergang bei Versand
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers
diesem zugeschickt, so geht mit ihrer
Auslieferung an den Versandbeauftragten des
Verkäufers die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Käufer
über.
§ 9 Untervermietung
Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung
durch den Vermieter gestattet.
§ 10 Werkarbeiten des Vermieters
(1) Wenn Werkarbeiten, z.b. im Rahmen des
Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen
Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen
dieser Absätze.
(2) Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos
durch den Verkäufer/Vermieter erfolgen,
handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren
Ausführung der Verkäufer/Vermieter
grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
Sofern derartige Werkarbeiten gesondert
berechnet werden, haftet der
Verkäufer/Vermieter für Schäden an Dritten
nur im Rahmen der gesetzlichen
Haftpflichtversicherung.
(3) Der Käufer/Mieter des Werkes hat auf seine
Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten
rechtzeitig begonnen und ohne Störung
durchgeführt werden können. Insbesondere
hat der Käufer/Mieter dem
Verkäufer/Vermieter die zu beachtenden
Unfallverhütungsvorschriften
bekanntzugeben.
(4) Die Gewährleistung für die Werkarbeiten
beginnt mit der Übernahme durch den
Käufer/Mieter. Etwaige
Gewährleistungsansprüche gegen den
Verkäufer/Vermieter für ausgeführte
Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten,
beginnend mit der Übernahme durch den
Käufer/Mieter.
§ 11 Abbruch der Veranstaltung
(1) Bei Veranstaltungen aller Art, bei denen die
Durchführung der Veranstaltung durch den
Vermieter vereinbart wurde, hat der
Vermieter das Recht, die Anlage abzuschalten
oder gegebenenfalls abzubauen, wenn (
insbesondere bei Open-Air-Veranstaltungen)
durch das Wetter oder sonstige
Umwelteinflüsse, oder durch Aufruhr oder
sonstige gewalttätige Maßnahmen eine
Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von
Menschen oder für die Unversehrtheit der
Anlage besteht.
(2) Wird die Anlage gemäß den vorstehenden
Voraussetzungen abgeschaltet oder
abgebaut, so darf der Mieter daraus keine
Schadensersatzansprüche gegen den
Vermieter herleiten.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz des
Verkäufers/Vermieters.
Für Vollkaufleute und juristische Personen
des öffentlichen Rechts ist Gerichtsstand
ausschließlich Siegen. Dies gilt auch für
Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie
im Mahnverfahren gemäß §38 Abs. 2 ZPO. Es
gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Anwendung der einheitlichen Gesetze
über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§13 Hinweis
Alle angegebenen Preise verstehen sich
incl. MwSt. und gelten ab Lager
Music Light Show Veranstaltungstechnik für einen
Einsatztag [1ET]. Irrtümer und Preisänderungen
behält sich Music Light Show
Veranstaltungstechnik vor. Es gelten
ausschließlich unsere AGB in ihrer aktuell
gültigen Fassung vom 01.01.2015.
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